Über den Zeitpunkt Ihrer Entlassung entscheidet grundsätzlich der verantwortliche Arzt. Ein vorzeitiges Verlassen des Krankenhauses geschieht auf eigene Verantwortung.
Gesetzlich krankenversicherte Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen für ihre stationäre Krankenhausbehandlung eine Eigenbeteiligung (Zuzahlung) nach §39 Abs. 4 SGB V entrichten.
Die Zuzahlung ist je Kalenderjahr auf insgesamt 28 Tage begrenzt.
Seit 1.1.2004 sind 10,00 Euro je Kalendertag zu zahlen. Über die wenigen Ausnahmen werden Sie auf Wunsch gerne von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Patientenaufnahme informiert.
Sofern uns für die Abrechnung unserer Leistungen eine "Kostenübernahmeerklärung" eines Kostenträgers vorliegt, werden wir direkt mit diesem Kostenträger abrechnen.
Liegt uns zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung keine "Kostenübernahmeerklärung" vor, müssen wir Sie als Selbstzahler führen, und Sie erhalten die Rechnung unseres Hauses persönlich |